Inhalt
K-Tipp 18/2019
29.10.2019
Nein. Stiefverwandte, also Stiefkinder oder Stiefeltern, sind laut Gesetz nicht automatisch erbberechtigt. Wenn Sie wollen, dass die Stiefkinder ebenfalls erben, müssen Sie ein Testament verfassen und die beiden als Erben einsetzen. Für den Fall, dass Sie nach Ihrer Frau sterben, können Sie die Kinder sogar als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist, dass die Erbschaftssteuer für Stiefkinder in einigen Kantonen relativ hoch ist.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden