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K-Tipp 7/2005
06.04.2005
Ja. Gemäss Pauschalreisegesetz dürfen Reisebüros den Preis nachträglich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen:
- Von einer Pauschalreise spricht man, wenn zwei Reiseleistungen (meist Flug und Hotel) zu einem Gesamtpreis angeboten werden.
- Eine Preiserhöhung darf maximal zehn Prozent betragen und muss mindestens drei Wochen (21 Kalendertage) vor dem Abreisetermin mitgeteilt werden, damit sie zulässig ist.
- Nachforderungen sind nur aus bestimmten Gründen erlaubt; diese sind im Pauschalreisegesetz aufgezählt. Die wichtigsten sind: Erhöhung der Flughafentaxen, höhere Treibstoffpreise sowie Änderung der Wechselkurse.
Natürlich müssen diese Veränderungen auch tatsächlich nach der Buchung eingetreten sein. Die Möglichkeit einer Preiserhöhung und die Gründe dafür müssen im Reisevertrag erwähnt sein. Ein Vorbehalt, der nur im Prospekt oder im Katalog steht, erfüllt dieses Erfordernis nicht. Ebenso wenig genügt ein Hinweis auf der schriftlichen Reisebestätigung, die der Kunde erst mit der Rechnung erhält. Auch nachträglich zugestellte allgemeine Geschäftsbedingungen sind ungültig.
In der Praxis wird der Vertrag oft direkt im Reisebüro mündlich geschlossen. Das Reisebüro müsste den Kunden im Verlaufe dieses Gesprächs auf die Möglichkeit einer Preiserhöhung hinweisen (indem zum Beispiel die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem entsprechenden Hinweis abgegeben werden). Wenn das Reisebüro dies versäumt, müssen Sie den nachträglichen Zuschlag nicht zahlen.
Buchen Sie nur den Flug, so ist das Pauschalreisegesetz zwar nicht anwendbar. Auch hier gilt jedoch: Nachträgliche Preiserhöhungen müssen nur akzeptiert werden, wenn vor Abschluss ausdrücklich auf diese Möglichkeit und mögliche Gründe hingewiesen wurde.
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- Von einer Pauschalreise spricht man, wenn zwei Reiseleistungen (meist Flug und Hotel) zu einem Gesamtpreis angeboten werden.
- Eine Preiserhöhung darf maximal zehn Prozent betragen und muss mindestens drei Wochen (21 Kalendertage) vor dem Abreisetermin mitgeteilt werden, damit sie zulässig ist.
- Nachforderungen sind nur aus bestimmten Gründen erlaubt; diese sind im Pauschalreisegesetz aufgezählt. Die wichtigsten sind: Erhöhung der Flughafentaxen, höhere Treibstoffpreise sowie Änderung der Wechselkurse.
Natürlich müssen diese Veränderungen auch tatsächlich nach der Buchung eingetreten sein. Die Möglichkeit einer Preiserhöhung und die Gründe dafür müssen im Reisevertrag erwähnt sein. Ein Vorbehalt, der nur im Prospekt oder im Katalog steht, erfüllt dieses Erfordernis nicht. Ebenso wenig genügt ein Hinweis auf der schriftlichen Reisebestätigung, die der Kunde erst mit der Rechnung erhält. Auch nachträglich zugestellte allgemeine Geschäftsbedingungen sind ungültig.
In der Praxis wird der Vertrag oft direkt im Reisebüro mündlich geschlossen. Das Reisebüro müsste den Kunden im Verlaufe dieses Gesprächs auf die Möglichkeit einer Preiserhöhung hinweisen (indem zum Beispiel die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem entsprechenden Hinweis abgegeben werden). Wenn das Reisebüro dies versäumt, müssen Sie den nachträglichen Zuschlag nicht zahlen.
Buchen Sie nur den Flug, so ist das Pauschalreisegesetz zwar nicht anwendbar. Auch hier gilt jedoch: Nachträgliche Preiserhöhungen müssen nur akzeptiert werden, wenn vor Abschluss ausdrücklich auf diese Möglichkeit und mögliche Gründe hingewiesen wurde.
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