Haushalte mit tiefem und mittlerem Einkommen erhalten vom Kanton finanzielle Unterstützung, um die Krankenkassenprämien zu zahlen. Wer genau Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Jeder Kanton bestimmt zudem selbst, ob und bis wann man einen Antrag stellen kann (K-Tipp 6/2020).
Aufgrund der Massnahmen des Bundesrats im Zusammenhang mit dem Coronavirus erfüllen nun mehr Leute die Voraussetzung für verbilligte Prämien als Anfang Jahr. Grund: Viele Betriebe mussten Mitte März schliessen. Besonders Selbständige stehen plötzlich mit massiv tieferen Einnahmen da. Auch Angestellte, die eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, verdienen weniger als geplant. Je nach finanzieller Situation können die Betroffenen jetzt noch eine Prämienverbilligung beantragen.
In einigen Kantonen ist die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen: Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Tessin, Thurgau, Wallis und Zürich. Beeilen sollten sich vor allem Obwaldner: Sie haben nur noch bis Ende Mai Zeit, den Antrag einzureichen.
Was aber gilt in Kantonen, wo der Anmeldetermin bereits vorbei ist? In den Kantonen Aargau und Schwyz kann man trotzdem noch zu vergünstigten Prämien kommen: Im Aargau lief die Frist Ende 2019 zwar ab. Anträge werden aber laut der Sprecherin der Sozialversicherungsanstalt Aargau nach einer Wartefrist von sechs Monaten geprüft. So lang muss sich das Einkommen um mindestens 20 Prozent verschlechtert haben. Wer von der Corona-Krise betroffen ist, kann also noch das ganze Jahr Anträge stellen. Falls ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, werde sie für die Zeit ab der Einkommensverminderung bis Ende Jahr gewährt. Der Schwyzer Regierungsrat hat die Anmeldefrist für 2020 bis Ende Jahr verlängert.
Keine Fristverlängerung gibt es in den Kantonen Nidwalden, Schaffhausen, St. Gallen, Uri und Zug.
Laut Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Uni St. Gallen, ist eine Anmeldefrist «nicht in Stein gemeisselt». Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz müssten die Kantone bei der Berechnung des Anspruchs «die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse» berücksichtigen.
Dem Bundesgericht habe es bisher genügt, wenn die Kantone auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellen, sagt Kieser. Seines Erachtens müsste wieder einmal geklärt werden, ob es nicht doch Umstände gebe, die im Lauf des Jahres zu einem Anspruch auf Prämienverbilligung führen könnten.
Corona-Test: Neue Regelung für die Übernahme der Kosten
Ein Test auf das Coronavirus kostete Mitte April samt Arztrechnung ungefähr 300 Franken (K-Tipp 8/2020). Diesen Betrag musste die Krankenkasse nach Abzug der Kostenbeteiligung erstatten. Inzwischen hat das Bundesamt für Gesundheit den Preis für den Corona-Test von 180 auf 95 Franken reduziert. Zudem legte es fest, dass die Grundversicherung die Kosten nur noch bei besonders gefährdeten Personen, Spitalpatienten oder Personen mit starken Symptomen übernimmt – und zwar mit Kostenbeteiligung der Versicherten. Tests bei Personen mit schwachen Symptomen müssen neu die Kantone finanzieren. Das Gleiche gilt für Tests bei Patienten ohne Symptome, sofern der Kantonsarzt sie anordnete. Die Getesteten müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, falls diese der Kanton übernimmt.