• Der Rentenrechner rechnet nach dem Grundsatz des Beitragsprimates.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Vorsorge sowie allfällige  überobligatorische Sparbeiträge ab einem Jahreseinkommen von 82’080 Franken werden in der Berechnung gleich behandelt. Da die Pensionskassen und Versicherungsgesellschaften im überobligatorischen Bereich nicht an den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz gebunden sind, kann der Verlust zum Teil deutlich grösser sein.
  • Nicht berücksichtig in der Berechnung ist ebenfalls der durch die Absenkung des Mindestzinssatzes resultierende Rentenverlust. Unter Einbezug des abgesenkten Mindestzinses würde der Rentenverlust ebenfalls wesentlich höher ausfallen.
  • In der Berechnung wird die Rente mit einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent – auf diesen Wert wird der Umwandlungssatz gemäss aktueller Beschlusslage bis 2014 abgesenkt - und die Rente mit einem Umwandlungssatz von 6,4 – dies wäre die Situation nach Annahme der Gesetzesänderung - gegenübergestellt.
  • Die jährlichen Rentenverluste werden aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung ab Rentenbezug aufgerechnet und somit der effektive Verlust durch die Absenkung des Umwandlungssatzes für nach der Pensionierung eruiert. Für Männer beträgt die Lebenserwartung nach der Pensionierung 18 Jahre, für Frauen 22 Jahre.
  • Bis 2010 wurde mit dem effektiven vom Bundesrat festgelegten Mindestzins gerechnet. Für die Zukunft wurde der Berechnung eine sehr tiefe Annahme der Verzinsung der Altersguthaben von im Schnitt 3,5% zugrunde gelegt. Liegt der Zins höher, ist der Rentenverlust auch höher.
  • Für die Lohnentwicklung wurden bis 2008 die realen Entwicklungen gemäss Lohnindex zugrunde gelegt, für die zukünftige Lohnentwicklung wurden jährliche +3% (Teuerung, Reallohnerhöhung, Beförderung…) angenommen.
  • Der Koordinationsabzug wurde alle zwei Jahre um 5 Prozente erhöht.
  • Wenn jemand als Alter weniger als 20 Jahre und gleichzeitig ein Einkommen von unter 1500 Franken angibt, wird angenommen, dass er sich noch in einer Ausbildung befindet. Als Einkommen wurde daher ab Beginn der BVG-Pflicht ein Lohn von 4000 Franken angenommen.

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