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K-Tipp 14/2006
06.09.2006
Nachdem ihre Eltern geschieden waren, wollten zwei Söhne im Teenager-Alter nicht mehr wie ihr Vater heissen. Grund waren ein erbitterter Scheidungskrieg und ein «teilweise paranoides» Verhalten des Vaters; er beschuldigte die Mutter sogar, sie vergifte die gemeinsamen Söhne mit Schwermetall. Der Streit brachte die Kinder in einen schweren Loyalitätskonflikt.
Doch das Bundesgericht hat die Namensänderung abgelehnt; es liege kein wichtiger Grund vor, und es drohten auch keine «ernstlichen Nachteile». Aus rein subjektiven Gründen sei eine Namensänderung nicht möglich, und die seelische Gesundheit der Kinder sei im vorliegenden Fall nicht gefährdet. Eine Namensänderung könne das gestörte Verhältnis zum Vater auch nicht verbessen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 5C.9/2006 vom 26.6.2006
Doch das Bundesgericht hat die Namensänderung abgelehnt; es liege kein wichtiger Grund vor, und es drohten auch keine «ernstlichen Nachteile». Aus rein subjektiven Gründen sei eine Namensänderung nicht möglich, und die seelische Gesundheit der Kinder sei im vorliegenden Fall nicht gefährdet. Eine Namensänderung könne das gestörte Verhältnis zum Vater auch nicht verbessen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 5C.9/2006 vom 26.6.2006
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