Inhalt
14.05.2012
Wie in etlichen Kantonen gilt auch im Kanton Zürich: Wer kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse bezieht und dann «in günstige Verhältnisse» kommt, also zum Beispiel Geld erbt, muss die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzahlen. In Zürich gilt auch: Stirbt ein solcher Empfänger, müssen Erben die Beihilfe aus dem Nachlass zurückerstatten – bis auf einen Freibetrag von 25 000 Franken. Dagegen wehrte sich eine Alleinerbin bis vor Bundesgereicht – allerdings vergeblich.
Wichtig: Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) müssen nie zurückgezahlt werden. Denn das oben Gesagte gilt nur für kantonale oder kommunale Beihilfen.
Bundesgericht, Urteil 8C_153/2012 vom 30. 3. 2012
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden