Ja. Die Sozialgesetzgebung des Kantons Bern sieht diese Möglichkeit vor. Wenn Sie nichts unternehmen, erhalten Sie künftig weniger Geld.

Konkret: Bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin der Grundversicherung erhalten Sie vom Sozialamt genug Geld, um Ihre jetzige Prämie zu bezahlen.

Nach Ablauf dieses Termins wird Ihr Sozialhilfebudget angepasst – und zwar so, dass die volle Prämienverbilligung nur noch für die Prämie einer der 20 günstigsten Krankenkassen des Kantons ausreicht (bei ordentlicher Franchise von 300 Franken).

Sie haben auch die Möglichkeit, ein HMO- oder Hausarztmodell zu wählen, um Prämien zu sparen. Der Übertritt in ein solches Modell ist auf jeden Monatsanfang möglich.

Wechseln Sie hingegen Ihre teure Kasse nicht oder wählen Sie kein Sparmodell, müssen Sie die Differenz aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt künftig selber berappen.

Der Kanton Zürich verfügt über eine ähnliche Regelung wie der Kanton Bern. Die Sozialhilfe der Stadt Basel vergütet ab Beginn des Sozialhilfebezugs maximal 90 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie. Ist die Prämie höher, geht die Differenz zu Lasten der unterstützten Person. Ist sie günstiger, wird der effektive Prämienbetrag vergütet.
Prämienverbilligung erhalten Leute, die in «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» leben.

In einigen Kantonen wird die Prämienverbilligung direkt bar an die Versicherten ausbezahlt. In anderen Kantonen geht sie an die Krankenkasse, die dann die Prämienrechnung des Versicherten entsprechend reduziert. In einigen wenigen Kantonen wird sie mit der Steuerveranlagung verrechnet.

Jeder Kanton definiert anders, was «bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse» sind. Deshalb sind die Anspruchsvoraussetzungen von Kanton zu Kanton unterschiedlich – jeweils abhängig vom steuerbaren Einkommen, vom steuerbaren Vermögen und von den familiären Verhältnissen.

Auch das Anmeldeprozedere ist unterschiedlich: Einige Kantone schreiben die Anspruchsberechtigten unaufgefordert und direkt an, in anderen Kantonen müssen sich die Betroffenen selber melden.

Die Liste der zuständigen kantonalen Anlaufstellen für die Prämienverbilligung findet man im Prämienspiegel, den das Bundesamt für Gesundheit jährlich veröffentlicht (Tel. 031 324 88 01).

Die grösseren Krankenkassen veröffentlichen die Liste regelmässig in ihren Mitgliederzeitungen. Und sie wurde auch im AHV-Merkblatt 6.07 publiziert, zu finden im Internet unter www.ahv.ch(pdf).

Tipp: Fragen Sie auf der Gemeindeverwaltung, falls Sie die Liste nicht finden.