Ein Buchhalter aus dem Kanton Zürich trat beim Joggen im Wald auf eine unebene Stelle. Er bewegte sich reflexartig und verletzte sich dabei am Knie. Die Unfallversicherung seines Arbeitgebers wollte die Arztkosten nicht übernehmen. Die Verletzung stelle keinen Unfall dar. Für die Behandlungskosten sei daher die Krankenversicherung zuständig. Dagegen ­beschwerte sich der Mann beim Sozialversicherungsgericht Zürich – ohne Erfolg.

Sozialversicherungsger. ZH, UV.2024.00014 vom 19.3.2024