Um Spitalrechnungen kontrollieren zu können, möchten die Krankenkassen vom Spital jeweils die detaillierte Diagnose des Patienten und den genauen Eingriffscode wissen. Die Weitergabe dieser Daten ist grundsätzlich zulässig, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Aber: Bei «heiklen» Krankheiten (z. B. Geschlechtskrankheiten oder psychische Erkrankungen) und in Zweifelsfällen dürfen die Spitäler die heiklen Daten nur an den Vertrauensarzt der Kasse schicken. Und: Die Spitäler müssen die Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie verlangen können, dass ihre medizinischen Daten nur an den Vertrauensarzt weitergereicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil C-6570/2007 vom 29. 5. 2009