Ein Kind erhielt bei der Geburt zu wenig Sauerstoff, ist nun schwerstbehindert und braucht lebenslang Intensivpflege. Schuld sind Kunstfehler der vom Kanton angestellten Ärzte im Kantonsspital Freiburg, befand das Bundesgericht. Sie hatten die Herzfrequenz des Fötus ungenügend beobachtet und nötige Mass­nahmen zu spät eingeleitet. Aufgrund dieser Haftung seiner Beamten muss nun der Kanton für den Schaden – insbesondere die künftige Betreuung des Kindes – aufkommen.   

Bundesgericht, Urteil 4A_48/2010 vom 9. 7. 2010