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06.09.2011
Nein. Diese freiwillige Zusatzdeckung kann für Allgemeinversicherte in ländlichen Kantonen nützlich sein. Zum Beispiel wenn das Kantonsspital des Nachbarkantons näher liegt als dasjenige des Wohnkantons. Ab 2012 gilt zwar formell die freie Spitalwahl. An der Kostenbeteiligung der Versicherten ändert sich aber nichts. Das heisst: Wer sich nicht im Wohnkanton behandeln lassen will, darf zwar in jedes Spital in der ganzen Schweiz. Doch er muss die Differenz zum Wohnkanton selber zahlen.
Es kann also durchaus sein, dass die ausserkantonale Behandlung teurer ist als diejenige im Wohnkanton. Diese Differenz zahlt weiterhin die Spitalzusatz-versicherung «Allgemeine Abteilung ganze Schweiz». Nur sie garantiert die volle Kostendeckung.
Umgekehrt heisst das: Wer in einem Kanton mit einem breiten Angebot an Spitälern wohnt (und dort auch bleibt), braucht diese Zusatzversicherung eher nicht.
Bedenken Sie aber: Vielleicht zügeln Sie eines Tages in einen Kanton mit einem kleineren Spitalangebot. Wenn Sie jetzt kündigen, können Sie die Spitalzusatzversicherung «Allgemeine Abteilung ganze Schweiz» evtl. nicht mehr abschliessen – wegen der Altersgrenze oder wegen der Gesundheitsprüfung.
«Zusätze» im September kündigen!
Wer eine freiwillige Zusatzversicherung nicht mehr will, muss sie auf jeden Fall bis Ende September kündigen. War diesen Zeitpunkt verpasst, kann die Zusatzversicherung nur noch kündigen, falls Sie auf Beginn des nächsten Jahres teurer wird. Das ist eher selten.
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Behandlungsbedingte ausserkantonale Behandlung
Wie steht es mit dem Selbstbehalt wenn eine bestimmte Behandlung nur ausserhalb des Kantons möglich ist? Habe ich trotzdem einen Selbstbehalt, wenn ich nicht „Ganze Schweiz“ versichert bin?