Lassen sich Ehepaare scheiden, kommt es immer wieder vor, dass die beiden gegenseitig auf Alimentenzahlungen verzichten und auch das Guthaben in der Pensionskasse nicht teilen. Das ist erlaubt.



Für die Berechnung der AHV hingegen ist ein solcher Ausgleichsverzicht nicht möglich. Das heisst: Das Einkommenssplitting für die Zeit der gemeinsamen Ehejahre ist zwingend vorzunehmen. Das kann dann zur Folge haben, dass die AHV-Rente des Mannes trotz nachehelichem Ausgleichsverzicht si...