Eine selbständigerwerbende Anwältin arbeitete Teilzeit und bezog gleichzeitig eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) und der Pen­sionskasse. Sie durfte als Selbständige 20 Prozent ihres Einkommens in die 3. Säule ein­zahlen. Als sie aber die Renten ebenfalls zum Einkommen zählte, stellte sich das Steueramt quer.

Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Solche ­Renten zählen nicht, wenn es darum geht, die höchste Einzahlung in die Säule 3a bzw. den maximalen Steuerabzug zu bestimmen.   

Bundesgericht, Urteil 2C_679/2010 vom 24.1.2011