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Wer freiwillig Geld in die Pensionskasse einzahlt, darf es bei den Steuern vom Einkommen abziehen. Laut Gesetz gilt danach eine dreijährige Sperrfrist für den Bezug des Geldes als Kapital. Ein 60-jähriger Solothurner liess sich vorzeitig pensionieren. Er zahlte rund 60 000 Franken in seine Kasse ein – für eine Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pension. Rund einen Monat später bezog er sein Vorsorgekapital von rund 1,4 Millionen Franken. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Abzug der 60 000 Franken. Er erhielt erst vor Bundesgericht recht: Die Sperrfrist gelte nicht, wenn der Einkauf zum Finanzieren einer Überbrückungsrente erfolge.
Bundesgericht, Urteil 2C_199/2020 vom 28.12.2021
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