Nach seiner Pensionierung im Jahr 2003 war Helmut Sigel weiterhin für die Universität Basel tätig. Der heute 81-jährige Chemieprofessor aus Biel-Benken BL publiziert wissenschaftliche Arbeiten, hält Vorträge im In- und Ausland und leitet eine Forschungsgruppe. Dafür wendet er rund 70 Stunden pro Woche auf.
Die Universität stellt Sigel ein Büro zur Verfügung. Da er dieses mit anderen teilen muss und häufig gestört wird, arbeitet er die Hälfte der Zeit zu Hause in seinem privaten Arbeitszimmer. Die Kosten von 2815 Franken pro Jahr zieht er in der Steuererklärung von seinen Nebeneinkünften ab. Diese erhält er von der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris für seine Publikationen. Der Abzug für das Arbeitszimmer wurde von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft während 15 Jahren akzeptiert. Bis im Juli 2018, als ihm in der Veranlagungsverfügung der Abzug gestrichen wurde. Der Professor erhob Einsprache – ohne Erfolg, weil dem Professor an der Universität ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werde. Statt des Abzugs für das Arbeitszimmer könne ihm nur ein Pauschalabzug von 800 Franken für Auslagen im Nebenerwerb gewährt werden.
Sigel legte im Februar gegen den Einspracheentscheid am Steuergericht Rekurs ein. Er beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichts (Urteil 2C_1033/2017). Diesem zufolge muss das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitszimmer für die konkrete Tätigkeit «geeignet» sein. Das heisst im Fall des Professors: Man muss dort in Ruhe arbeiten können. Das sei in seinem Fall nicht möglich, sagt Sigel.
Die Berechnung des Abzugs ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich
Bei der Berechnung des Abzugs für ein Arbeitszimmer wenden Bund und Kantone drei unterschiedliche Berechnungsformeln an:
Formel 1: Mietkosten oder Eigenmietwert, geteilt durch die Anzahl Zimmer plus zwei. Beispiel: Eine 5-Zimmer-Wohnung mit 2800 Franken monatlichen Mietkosten. 2800 Franken geteilt durch 7 (5 Zimmer plus 2) ergibt 400 Franken Abzug pro Monat. Diese Formel gilt beim Bund und in den Kantonen AG (nur für Mieter), AI, BE, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SZ, TG, UR, VS und ZG (für Mieter und Eigentümer), SO und ZH (nur für Einfamilienhäuser).
Formel 2: Mietkosten oder Eigenmietwert, geteilt durch die Anzahl Zimmer plus eins. Beispiel: Eine 5-Zimmer-Wohnung mit 2800 Franken Monatsmiete: 2800 Franken geteilt durch 6 (5 Zimmer plus 1) ergibt 466 Franken Abzug pro Monat. Diese Formel gilt in den Kantonen AR, BL, FR, SG und SH (für Mieter und Eigentümer), SO und ZH (nur für Wohnungen).
Formel 3: Mietkosten oder Eigenmietwert, geteilt durch die Anzahl Zimmer. Beispiel: Eine 5-Zimmer-
Wohnung mit 2800 Franken Monatsmiete. 2800 Franken geteilt durch 5 ergibt 560 Franken Abzug pro Monat. Diese Formel gilt in BS (abzugsfähig sind drei Viertel des so errechneten Betrags) und TI.
Zusätzlich darf man beim Bund und in den Kantonen AG, AR, BE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG und ZH einen mit der gleichen Formel berechneten Anteil für Heizung, Reinigung und Beleuchtung geltend machen.