Wer muss eine Steuererklärung ausfüllen?
Ab dem 18. Altersjahr muss jeder Einwohner der Schweiz eine eigene Steuererklärung ausfüllen – selbst wenn es weder Einkommen noch Vermögen zu deklarieren gibt. Minderjährige, die ein regelmässiges Einkommen – etwa einen Lehrlingslohn – haben, müssen in den meisten Kantonen ebenfalls eine eigene Steuererklärung ausfüllen.
Was müssen Ehepaare und eingetragene Partner beachten?
Ehegatten und eingetragene Partner werden unabhängig vom Güterstand zusammen veranlagt. Sie müssen daher gemeinsam eine Steuererklärung ausfüllen. Falls das Paar den gemeinsamen Haushalt aufhebt, sind zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen.
Wo muss man die Steuererklärung nach einem Kantonswechsel einreichen?
Im neuen Kanton – und zwar für das ganze Jahr. Wer sich abmeldet oder die Schweiz verlässt, muss eine Steuererklärung unter dem Jahr einreichen.
Kann man die Steuererklärung mit allen Beilagen elektronisch einreichen?
Ja, das ist heute in fast allen Kantonen ohne Unterschrift möglich. Nur in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Thurgau und Tessin muss man eine unterschriebene Freigabequittung einreichen, wenn man die Steuererklärung inklusive Beilagen elektronisch übermittelt.
Bis wann muss man die Steuererklärung einreichen?
In der Regel bis Ende März. In Appenzell Innerrhoden, Obwalden und Zug bis Ende April. Vor Ablauf der Frist kann der Steuerpflichtige ein Gesuch um Fristerstreckung stellen. Bei den meisten Steuerämtern ist das per Internet möglich. Kantone wie zum Beispiel Basel-Stadt verlangen für eine zweite Fristerstreckung eine Gebühr von 40 Franken.
Was passiert, wenn man keine Steuererklärung einreicht?
Der Steuerpflichtige wird zuerst gemahnt. Kantone wie Bern verlangen dafür eine Gebühr von 60 Franken. Wer danach immer noch keine Steuererklärung einreicht, wird eingeschätzt. Zudem kann man mit einer Busse belegt werden, die bis 1000 Franken betragen kann.
Darf das Steueramt bei Unklarheiten Auskunft verlangen?
Ja. Das ist etwa der Fall, wenn die Steuerbehörde eine Veränderung des Vermögens feststellt, die sie nicht nachvollziehen kann: Das Steueramt darf dann nachfragen, wie es dazu gekommen ist. Der Steuerpflichtige muss Auskunft geben.
Was passiert, wenn man sein Einkommen oder Vermögen verschweigt?
Wenn die Steuerbehörde einer Hinterziehung auf die Spur kommt, leitet sie ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ein. Sie belegt den hinterzogenen Betrag mit der Nachsteuer und erhebt eine Busse. Diese kann je nach Schwere der Hinterziehung und Kanton ein Viertel bis zum Fünffachen der Nachsteuer betragen.
Kann man bisher nicht deklariertes Vermögen in der Steuererklärung angeben?
Ja, und zwar mit einer Selbstanzeige. Die Steuerbehörde fordert beim erstmaligen Vergehen lediglich die Nachsteuer und den Verzugszins. Eine Busse entfällt. Wichtig ist, dass man das bisher nicht versteuerte Vermögen nicht einfach kommentarlos in der Steuererklärung angibt, sondern die Steuerbehörde in einem Begleitbrief darauf hinweist.
Wie kann man sich wehren, wenn man mit der Einschätzung der Steuerbehörde nicht einverstanden ist?
Mit einer schriftlichen Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt des Einschätzungsentscheids. Die Einsprache sollte einen Antrag, eine Begründung und sämtliche Beweismittel enthalten. Das Einspracheverfahren ist meist kostenlos. Nur wenige Kantone wie zum Beispiel Uri oder Schwyz verlangen eine Gebühr.