Ein Mann lebte als Wochenaufenthalter mit seiner Freundin in Luzern in einer 3-ZimmerWohnung. Deshalb wollte ihn das Luzerner Steueramt besteuern. Doch der Mann wollte in Disentis Steuern zahlen. Denn dorthin kehrte er übers Wochenende regelmässig zurück, weil er dort ein Haus hatte, in dem seine Mutter wohnte. Er nehme dort aktiv am Vereinsleben teil, gab er an.

Doch das Bundesgericht hat dies nicht gelten lassen. In der Regel sei der «Mittelpunkt der Lebensinteressen» entscheidend, und der sei in Luzern bei der Freundin. Ein Konkubinat «überstrahle erfahrungsgemäss alle anderen familiären und persönlichen Kontakte».

Bundesgericht, Urteil 2C_748/2008 vom 19. 3. 2009