Inhalt
Nein. Erbschaftssteuern sind am letzten Wohnsitz des Erblassers fällig – mit Ausnahme von Liegenschaften: Diese werden an dem Ort besteuert, an dem sie sich befinden. Im Kanton St. Gallen sind ausserkantonale juristische Personen, die keine Gewinn- und Kapitalsteuer zahlen müssen, dann von Erbschaftssteuern befreit, wenn der Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht hält. Das ist im Kanton Zürich der Fall. Die Stiftung muss auf Ihren Nachlass somit keine Erbschaftssteuer zahlen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden