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Ja, sofern das Reglement eine solche Vertretung nicht ausschliesst. Es gibt Reglemente, in denen steht, dass eine Vertretung durch den Verwalter nicht zulässig ist. Das Gesetz kennt keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis. In der Praxis kann es jedoch sinnvoll sein, das Vertretungsrecht zu beschränken: beispielsweise auf bestimmte Personen oder eine maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer. So können Stockwerkeigentümer verhindern, dass eine Partei zu viele Stimmen und dadurch zu viel Macht erhält.
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