Ja. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer kann mit einfachem Mehr jederzeit die Auflösung des Verwaltungsvertrags beschliessen – unabhängig vom Grund. Dieses Recht  ist zwingend: Vertraglich abgemachte Kündigungsfristen und die Vertragsdauer müssen also nicht beachtet werden.

Wird der Verwalter zur Unzeit abgewählt, könnten die Eigentümer allerdings schadenersatzpflichtig werden. Von Unzeit würde man sprechen, wenn der Zeitpunkt für den Verwalter nachteilig und sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Aufgrund der Verun­treuung der Gelder hat er aber den Grund für die Vertragsauflösung selbst verursacht und deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz.