Ja. Der Verwalter kann wie die Eigentümer den Verwaltungs­vertrag ungeachtet einer vereinbarten Laufzeit oder einer Kündigungsfrist kündigen. Wird eine vereinbarte feste Laufzeit oder eine bestimmte Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird der Kündigende unter Umständen allerdings schadenersatzpflichtig. 

Das wäre bei Ihnen etwa der Fall, wenn die Gemeinschaft sofort einen neuen Verwalter beauftragen müsste, der ein höheres Honorar verlangt als der bisherige Verwalter. Oder wenn sich dieser um Reparaturen kümmern müsste, die nun nicht ausgeführt werden, und dadurch ein Schaden entstünde.