Ja. Ist im Reglement nichts anderes vorgesehen, müssen sich alle Stockwerkeigentümer – im Verhältnis ihrer Wertquoten – an den laufenden Gemeinschaftskosten beteiligen. Dazu gehören auch die Unterhalts- und Erneuerungskosten gemeinschaftlicher Sachen – wie hier der Waschmaschine.

Diese Verteilung der Kosten nach Wertquoten gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ­einzelne Stockwerkeigen­tümer die gemeinschaft­liche Sache tatsächlich nutzt oder nicht. Zwar enthält das Gesetz eine Ausnahmeklausel für jene Fälle, in denen eine Sache einem Stockwerkeigentümer nicht oder nur in sehr geringem Masse dient.

Doch das Bundesgericht erachtet eine reduzierte Beitragspflicht oder gar eine Befreiung davon nur dann als ­zulässig, wenn ein Stockwerkeigentümer eine gemeinschaftliche Sache aus objektiven Gründen nicht benutzen kann. Verzichtet er hingegen freiwillig auf die Nutzung, ­berechtigt ihn das nicht zur Befreiung von der Beitragspflicht.

Für Sie bedeutet das: Da Sie die Waschmaschine nicht benutzen wollen, ­obwohl Sie dies könnten, müssen Sie sich an den Kosten für die neue Maschine beteiligen. Allerdings: Die Eigen­tümerversammlung kann für einzelne Kosten eine abweichende Verteilung beschliessen – sei es im ­Einzelfall oder generell  über eine entsprechende Anpassung des Reglements.