Auch wenn sich der Verwalter offensichtlich um gar nichts mehr kümmert – die Eigentümer können eine Versammlung dennoch nicht selber einberufen. Es sei denn, im Reglement ist ausdrücklich geregelt, wer in einem solchen Fall zuständig ist.

Da Ihre Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft auch keinen Ausschuss mit entsprechenden Befugnissen gewählt hat, bleibt Ihnen nur der Gang ans Gericht. Weigert sich also der Verwalter, eine notwendig gewordene Eigentümerversammlung einzuberufen, können Sie als einzelner Stockwerkeigentümer eine Klage einreichen. Der Richter kann den Verwalter dann anhalten, eine Versammlung einzuberufen.

Noch besser ist es, wenn Sie beim Richter den Antrag stellen, dass dieser die Versammlung direkt einberuft. An dieser Versammlung können Sie den Verwalter dann abwählen.

Falls die Gemeinschaft durch die unsorgfältige Arbeitsweise des Verwalters zu Schaden gekommen ist, muss er Schadenersatz zahlen. 

Tipp: Achten Sie schon bei der Auswahl des Verwalters darauf, dass er eine Haftpflichtversicherung für Berufs- und Vermögensschaden hat. Der Nachweis einer solchen Versicherung kann eine Bedingung für die Vergabe des Mandates sein.