Ein Paar im Kanton St. Gallen ersetzte den Boden seiner Eigentumswohnung. Die Eigentümer im Stockwerk darunter reklamierten bei der Verwaltung. Laut Reglement dürfen die Besitzer keinen Boden einbauen, der lauter ist als der alte. Die Nachbarn klagten vor Gericht, die Gemeinschaft müsse für die Einhaltung des Reglements sorgen. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Die Nachbarn hätten gegen die Eigentümer oben klagen müssen, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft.

Bundesgericht, Urteil 5A_17/2024 vom 3.2.2025