Vor einem Jahr titelte der K-Tipp: «Stöckli hält die Preise hoch» (K-Tipp 20/2018). Der Skifabrikant aus Malters LU diktiere den Händlern offenbar die Preise. Zu diesem Schluss war der K-Tipp nach einer Stichprobe in zehn Sportgeschäften in den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt und Wallis gekommen. In allen Läden waren Stöckli-Ski zum Katalogpreis angeschrieben. Die Ski anderer Marken hingegen gabs zum Teil unter dem Katalogpreis.
Kein Händler gab Rabatt. Zwei von ihnen erklärten: «Die Preise sind von Stöckli vorgegeben.» Ein Händler antwortete auf die Frage, ob er die Katalogpreise anwende: «On est obligé» – man sei dazu verpflichtet.
Jetzt ist es amtlich: Das Preisdiktat von Stöckli verstiess gegen das Kartellgesetz. Das zeigt eine Verfügung, welche die Wettbewerbskommission (Weko) kürzlich publizierte.
Die Stöckli-Verträge waren von 2003 bis 2018 so oder ähnlich formuliert: «Die Vertragspartnerin ist verpflichtet, in Bezug auf die bestellten Stöckli-Ski die schweizerischen Verkaufspreise der Stöckli-Swiss-Sports nicht zu unterbieten;
keine Preise übers Internet zu kommunizieren;
keine Stöckli-Ski übers Internet zu verkaufen;
keine Querlieferungen von Stöckli-Ski vorzunehmen oder zu dulden.»
Der letzte Punkt bedeutet: Die Händler durften einander nicht einmal mit fehlenden Modellen oder Längen aushelfen. In einigen Verträgen war sogar eine Geldstrafe für den Fall vorgesehen, dass ein Händler die Mindestpreise unterbietet.
Den Wettbewerb «erheblich» behindert
Die Wettbewerbskommission hatte im Oktober 2018 eine Untersuchung gegen Stöckli eingeleitet. Aufgrund der Verträge und von Befragungen kam sie nun zum Schluss: «Die vertikalen Preisabreden zwischen Stöckli und den Stöckli-Händlern stellen erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Kartellgesetzes dar.» Und solche Wettbewerbsbeschränkungen sind verboten.
Stöckli kommt mit geringer Busse davon
Stöckli hatte den Sachverhalt gegenüber der Weko grundsätzlich zugegeben und sich während des Verfahrens kooperativ gezeigt. Schliesslich verpflichtete sich Stöckli unter anderem, den Händlern künftig keine Preise vorzuschreiben, den Internetverkauf nicht zu untersagen und ausländischen Händlern nicht den Verkauf an Schweizer Kunden zu verbieten.
Die kooperative Haltung wirkte sich strafmindernd aus. Stöckli muss «nur» eine Busse von rund 140 000 Franken und Verfahrenskosten von gut 70 000 Franken zahlen. Rechtlich möglich gewesen wäre eine Busse von über einer Million Franken.
Tamedia-Zeitungen: Voller Verständnis für Stöckli
Kaum hatte die Wettbewerbskommission die Verfügung gegen Stöckli publiziert, giftelten die Zeitungen aus dem Tamedia-Verlag gegen die Behörde. Die «Sonntagszeitung» titelte: «Achtung, Weko: Wie der Bund KMU gefährdet» und «Bund schikanierte Stöckli». Bei «Bund» sowie «Tages-Anzeiger» hiess es: «Die Weko macht dem Skihersteller Stöckli das Leben schwer.»
Die «Sonntagszeitung» schrieb, es habe sich bei den Preisvorgaben von Stöckli um «typische Bestimmungen gehandelt, die sich im Kleingedruckten von Verträgen finden». Zudem seien es «veraltete Vertragsklauseln» gewesen. Die Zeitung verschwieg, dass Stöckli den Händlern auch noch vor einem Jahr den Verkaufspreis diktierte (K-Tipp 20/2018).