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Ein Genfer lieh sein Auto mehreren Bekannten. Einer von ihnen fuhr in einer 60er-Zone 16 km/h zu schnell. Weil der Autohalter der Polizei den Fahrer nicht verriet, erhielt er anstelle des Fahrers eine 240-Franken-Busse. Als er sich weigerte, diese zu bezahlen, kam es zu einem Strafverfahren mit Schuldspruch.
Erst das Bundesgericht sprach ihn frei. Grund: Der Autohalter sei erwiesenermassen nicht gefahren. Er dürfe deshalb nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.
Bundesgericht, Urteil 7B_545/2023 vom 16.12.2024
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