Ein Genfer lieh sein Auto mehreren Bekannten. Einer von ihnen fuhr in einer 60er-Zone 16 km/h zu schnell. Weil der Autohalter der Polizei den Fahrer nicht verriet, erhielt er ­anstelle des Fahrers eine 240-Franken-Busse. Als er sich weigerte, diese zu bezahlen, kam es zu einem Strafverfahren mit Schuldspruch. 

Erst das Bundesgericht sprach ihn frei. Grund: Der ­Autohalter sei erwiesenermassen nicht gefahren. Er dürfe deshalb nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

Bundesgericht, Urteil 7B_545/2023 vom 16.12.2024