Swiss kennt kein Pardon
Wer ein Retourticket kauft, den Hinflug aber auslässt, darf nicht zurückfliegen: Mit dieser Praxis will die Swiss weiterhin Kunden verärgern.
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K-Tipp 7/2007
11.04.2007
Der Artikel über die schikanöse Ticketpolitik vieler Fluggesellschaften im K-Tipp 1/07 hat ein grosses Echo ausgelöst. Vielen Leserinnen und Lesern ist genau das passiert, was darin als widerrechtlich kritisiert wurde: Sie waren im Besitz eines gültigen Retourtickets, doch die Airline - in fast allen Fällen Swiss - verweigerte ihnen den Rückflug, weil sie den Hinflug verpasst oder darauf verzichtet hatten. Die gestrandeten Kunden mussten am Flughafen ein zweites Ticket für den gebuchten u...
Der Artikel über die schikanöse Ticketpolitik vieler Fluggesellschaften im K-Tipp 1/07 hat ein grosses Echo ausgelöst. Vielen Leserinnen und Lesern ist genau das passiert, was darin als widerrechtlich kritisiert wurde: Sie waren im Besitz eines gültigen Retourtickets, doch die Airline - in fast allen Fällen Swiss - verweigerte ihnen den Rückflug, weil sie den Hinflug verpasst oder darauf verzichtet hatten. Die gestrandeten Kunden mussten am Flughafen ein zweites Ticket für den gebuchten und bereits bezahlten Flug kaufen, wenn sie heimreisen wollten.
Swiss: Unsere Praxis ist «rechtszulässig»
Der K-Tipp hat Swiss Anfang März im Namen Dutzender geprellter Kunden gebeten, die zusätzlich kassierten Gebühren zurückzuzahlen und die Betroffenen für ihre Umtriebe infolge der verweigerten Rückflüge zu entschädigen. Nach drei Wochen kam endlich die Antwort. Und sie war ernüchternd.
Swiss will von einer Entschädigung nichts wissen. Die Airline behauptet, die von ihr und einigen anderen Gesellschaften angewandte Praxis sei «rechtszulässig». Dass schon mehrere deutsche Gerichte die schikanöse Vertragsklausel als ungültig bezeichnet haben, kümmert die mit Milliarden von Schweizer Steuergeldern alimentierte Lufthansa-Tochter nicht.
Aus Urteilen von deutschen Amtsgerichten kann laut Swiss für die Schweiz nichts abgeleitet werden. «Selbst ein Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofes ist in der Schweiz nicht verbindlich», schreibt die Kunden-Managerin der sich in deutscher Hand befindenden Airline dem K-Tipp.
Damit hat Swiss sicher recht. Nur halten auch Schweizer Juristen die entsprechenden Vertragsklauseln der Airline für rechtlich unwirksam (K-Tipp 1/07). Wer nur einen Teil einer gekauften Leistung konsumiere, könne nicht zur Zahlung eines Zuschlages gezwungen werden.
K-Tipp unterstützt Geprellten vor Gericht
Ein Gerichtsurteil zur umstrittenen «Ohne-Hinflug-kein-Rückflug»-Praxis liegt in der Schweiz allerdings noch nicht vor. Das will der K-Tipp jetzt ändern. Er wird einen geprellten Swiss-Kunden bei der gerichtlichen Rückforderung der Kosten für das zweite Ticket unterstützen mit dem Ziel, Swiss & Co. zu einer Abkehr von ihrer absurden Ticketpolitik zu bewegen.
Bis ein Urteil vorliegt, wählen Reisende besser eine der kundenfreundlicheren Airlines.
(res/gs)