Arne Mangelsdorff aus Steinen SZ versuchte erfolglos, bei Swiss einen Gutschein einzulösen (K-Tipp 1/2024). Damit ist er nicht allein, wie die häufigen Beschwerden von Leserinnen und Lesern des K-Tipp zeigen.
Manuela Seeli aus Trimmis GR etwa will im September mit einer Freundin Ferien in Namibia machen. Dazu buchte sie im Dezember 2023 bei Swiss Flüge von Friedrichshafen über Frankfurt nach Windhoek und zurück. Im Januar teilte ihr Swiss mit, dass die Flüge zwischen Friedrichshafen und Frankfurt gestrichen sind. Swiss bot keinen Ersatz an. Seeli organisierte neue Flüge für 300 Franken und bat um Rückerstattung der annullierten Flüge. Bis heute hat sie keinen Rappen erhalten.
Auch der Zürcher Stefan Scheu wartet auf Geld von Swiss. Er wollte Mitte März 2020 mit seiner Partnerin nach Berlin fliegen. Die Tickets kosteten 332 Franken. Swiss sagte die Flüge ab. Scheu füllte umgehend das Rückerstattungsformular aus. Doch er erhielt nicht den ganzen Betrag erstattet. Daraufhin reagierte Swiss weder auf einen eingeschriebenen Brief im Oktober 2022 noch auf einen weiteren Brief von Scheu im Dezember 2023.
Nicht alle bekommen eine Entschädigung
Patrick Vogt aus Gränichen AG wollte am 17. Mai 2023 abends mit seiner Partnerin Marta Owczarz nach Warschau fliegen. Sie gaben ihr Gepäck am Vortag am Flughafen auf. Dabei buchte sie das Schalterpersonal von Swiss ohne ihr Wissen auf einen früheren Flug um. Das merkten die beiden erst, als sie am 17. Mai zu spät am Flughafen standen.
Als Vogt sich beschwerte, erhielt er 250 Franken als Entschädigung. Seine Partnerin, die das Ticket separat gebucht hatte, bekam von Swiss nichts.
Zum Fall von Manuela Seeli schreibt Swiss, die Rückerstattung einer Teilstrecke sei aus technischen Gründen nicht möglich, da sonst die ganze Buchung annulliert würde. Stefan Scheu werde das Geld zurückerstattet. Und Marta Owczarz erhalte die gleiche Entschädigung wie ihr Partner. Es sei bei ihr «zu einem Bearbeitungsfehler» gekommen.
So kommen Passagiere stornierter Flüge zu ihrem Recht
Sagt eine Airline den Flug ab, haben Passagiere die Wahl zwischen der Rückerstattung des Geldes und einer Ersatzreise, sofern die Fluggesellschaft eine solche anbietet. Zahlt die Airline trotz Aufforderung nicht, hilft oft nur ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter am Wohnort. Der K-Tipp hat dazu einen Musterbrief verfasst.
Storniert eine Airline den Flug weniger als 14 Tage vor Abreise, haben Kunden zusätzlich zum Kaufpreis Anspruch auf eine Entschädigung.
Weitere Informationen finden sich im Merkblatt Das Wichtigste zum Reiserecht.