Gemütlich», «schnell», «sehr schnell» und «superschnell»: So bewirbt Swisscom im aktuellen Prospekt ihre Internetanschlüsse. Gemeint sind DSL Start für 3 Franken pro Surfstunde sowie die Monatsabos DSL Mini für 34 Franken, DSL Standard für 49 Franken und DSL Infinity für 69 Franken.
Je nach DSL-Variante surft der Benutzer mit maximal 2000 bis 20 000 Kilobit pro Sekunde (kbit/s) im Internet. Doch diese Höchstgeschwindigkeiten sagen wenig aus. Für die Kunden viel wichtiger ist, zu wissen, wie hoch die Geschwindigkeit ihres Internetanschlusses im Minimum ist.
Der K-Tipp fordert seit Jahren, dass die Telecom-Unternehmen Mindestgeschwindigkeiten garantieren. Die Swisscom tut dies nun in ihrem Verkaufsprospekt. Die publizierten Zahlen zeigen: Die garantierten Geschwindigkeiten sind zum Teil extrem tief. Beispiel: Beim «superschnellen» DSL Infinity ist bloss eine Mindestgeschwindigkeit von von 300 kbit/s garantiert. Das ist 66-mal weniger als das Maximum – komfortables Surfen ist damit unmöglich.
Grotesk: Für den 20 Franken günstigeren Anschluss DSL Standard werden 6000 kbit/s garantiert. Das ist 20-mal so viel wie bei Infinity. Und belegt zudem: Höhere Mindestgeschwindigkeiten wären technisch möglich.
Swisscom-Sprecherin Annina Merk sagt dazu: «Einem Grossteil der Kunden, die DSL Infinity wählen, ist die Gratistelefonie wichtiger als die Bandbreite.»
Tiefer als gesetzliche Vorgaben
Pikant: Swisscom hat vom Bund den gesetzlichen Auftrag, die Grundversorgung mit Fernmeldediensten sicherzustellen. Dazu gehören neben Telefon, Fax und Notruf auch der Internetanschluss. Konkret: Swisscom muss für 34 Franken pro Monat einen Internetzugang mit 1000 kbit/s bereitstellen – egal, wo in der Schweiz. Das ist mehr als doppelt so schnell, wie Swisscom bei DSL Start, Mini und Infinity garantiert.
Dazu sagt Sprecherin Merk: «Es gibt nur sehr vereinzelt Kunden, die eine Geschwindigkeit haben, die kleiner als 1000 kbit/s ist.» In solchen Fällen könne man die Geschwindigkeit «mit einer Satellitenlösung sicherstellen».
Tipp: Nachprüfen kann man die persönliche Internetgeschwindigkeit auf hsi.bluewin.ch. Liegt die Downloadrate unter dem gesetzlichen Minimalwert von 1000 kbit/s, sollte man bei der Hotline der Swisscom reklamieren.
So viel Tempo brauchts wirklich
«Das schnellste Internet der Schweiz» oder «superschnell»: Internetfirmen überbieten sich gegenseitig bei der Geschwindigkeit ihrer Anschlüsse und versprechen das Blaue vom Himmel. Ausser Swisscom garantiert aber kein Unternehmen Mindestgeschwindigkeiten.
Die meisten Kunden benötigen nur einen Bruchteil der zur Verfügung stehenden Leistung. Zum normalen Surfen, Mailversenden oder Radiohören reichen 1000 kbit/s aus. Das entspricht der Mindestgeschwindigkeit gemäss Grundversorgung. Gut zu wissen: Beim Kabelanschluss ist ausreichend schnelles Internet kostenlos inbegriffen.
Wer regelmässig Filme übers Netz schauen will, Fotos verschickt oder grössere Dateien herunterlädt, sollte über einen Anschluss mit mindestens 3000 kbit/s verfügen. Gleiches gilt übrigens auch für Familien oder Mehrpersonen-Haushalte – wenn mehrere Personen gleichzeitig surfen, vervielfacht sich die benötigte Bandbreite.
Tipp: Um die Internetleitung nicht unnötig zu verstopfen, lohnt es sich, grosse Datentransfers oder Updates auf die Nacht zu verlegen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Grundversorgung gilt für alle
Hallo Dani
Danke für den Hinweis. Diese Ausnahmen stammen noch aus Zeiten vor Handy und Satellit. Der springende Punkt ist der letzte Teil von Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV «... und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist...» Denn heutzutage kann fast jeder Ort in der Schweiz via Satellit oder Handynetz mit einem Internetanschluss versorgt werden.
Keine Ahnung
Hallo - leider schreibt hier jemand, wo nicht so ne Ahnung hat. Anders kann ich diesen Text nicht verstehen. Schon mal die Gesetzte durch gelesen? Es gibt Ausnahmefälle (Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV).