Ein Mann war bei der Luzerner Pensionskasse versichert und liess sich mit 62 Jahren teilpensionieren: Er arbeitete noch zu 80 Prozent und bezog bereits eine kleine Teilrente von der Pensionskasse. Kurz darauf starb er.

Gemäss Reglement hatte seine Lebenspartnerin nun als Begünstigte Anspruch auf eine Barauszahlung (Todesfallkapital) in der Höhe von drei Jahresrenten – allerdings nur, falls die verstorbene Person vorher «nie Versicherungsleistungen» von der Pensionskasse bezogen hatte.

Nun sagt das Bundesgericht: Eine solche frühzeitige Reduktion des Arbeitspensums mit Bezug einer Teil-Altersrente ist kein «Versicherungsfall». Die Pensionskasse muss der Partnerin eine bestimmte Summe auszahlen. Und: Die Pensionskasse habe in solchen Fällen jahrelang «gesetzwidrig» Leistungen verweigert.

Bundesgericht, Urteil 9C_671/2007 vom 25. 3. 2008