Bei einer Scheidung werden die Pensionskassen-Altersguthaben der beiden Ehepartner geteilt und je hälftig dem anderen Gatten überschrieben.

Ausnahme: Ist beispielsweise der Mann invalid und bezieht bei der Scheidung bereits eine Invalidenrente der Pensionskasse, kann die Altersleistung nicht mehr geteilt werden. Doch das Gericht kann allenfalls festlegen, dass der Mann der Frau eine Entschädigung zahlen muss.

Bei einer Teilinvalidität erfolgt ebenfalls eine Teilung des Altersguthabens, sagt das Bundesgericht. Bezieht also ein Mann nur eine 20-Prozent-Invalidenrente, so ist in der Pensionskasse immer noch ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden – und die Frau hat Anspruch auf die Hälfte.

Bundesgericht, Urteil 9C_185/2008 vom 24. 7. 2008