Nein. Wenn ein Angestellter wegen einer Krankheit oder eines Unfalls bei der Arbeit ausfällt, hat er grundsätzlich Anspruch auf den Lohn, den er während dieser Zeit verdient hätte. Bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen wie in Ihrem Fall gilt: Steht der Wochenplan bei der Erkrankung schon fest, muss der Betrieb die geplanten Stunden entschädigen.

Ist der Wochenplan zu Beginn der Erkrankung jedoch noch nicht erstellt und können die ausgefallenen Stunden deshalb nicht genau ermittelt werden, ist für die Dauer der Krankheit nur der Durchschnittslohn geschuldet. Da Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, sind Sie vermutlich auch keiner betrieblichen Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Trifft dies tatsächlich zu, muss Ihnen der Arbeitgeber nicht 80, sondern 100 Prozent Ihres Lohnes bezahlen – gemäss der Zürcher Skala im dritten Anstellungsjahr während maximal neun Wochen.

Hätten Sie hingegen eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung über den Betrieb, würde der Lohn bei Krankheit zwar nur 80 Prozent betragen – dafür bestünde der Anspruch in der Regel für die Dauer von 720 Tagen.