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23.07.2020
Bei einer Temporärarbeit stehen Sie arbeitsrechtlich in einem Dreiecksverhältnis: Der Einsatzbetrieb, in welchem Sie arbeiten, ist im rechtlichen Sinn nicht Ihr Arbeitgeber. Ihr eigentlicher Vertragspartner und Arbeitgeber ist die Temporärfirma. Somit müssen Sie sich für die Lohnzahlung an die Temporärfirma wenden.
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