In seinem Testament hatte ein Mann seinen Namen nur am Anfang des handschriftlichen Schreibens erwähnt; eine eigentliche Unterschrift unter der letzten Zeile des Testaments fehlte. Dank diesem Formmangel konnten die übergangenen Erben das Testament für ungültig erklären lassen. Erst eine Unterschrift mache aus einem Entwurf etwas juristisch Wirksames, sagt das Bundesgericht dazu. Das sei auch im angrenzenden Ausland so geregelt.

Bundesgericht, Urteil 5A_371/2008 vom 18. 12. 2008