Eine Baslerin starb und hinterliess 3,1 Millionen Franken. Sie hatte 2013 ein Schriftstück verfasst, in dem sie ihre Cousine als Alleinerbin bestimmte. Darauf fehlte ihre Unterschrift, das Couvert war mit «Testament» sowie ihrem Vor- und Nachnamen in Grossbuchstaben beschriftet. Die Schwester als einzige gesetzliche Erbin focht das Testament beim Zivilge­richt Basel-Stadt an – erfolglos.

Das Appellationsgericht aber erklärte das Testament als ungültig. Das Bundesgericht bestätigt: Ein Testament muss samt Datum handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein Name in Handschrift auf dem Umschlag reicht nicht.

Bundesgericht, Urteil 5A_133/2023 vom 19.7.2023