Das Rentner-Ehepaar Annelies und Kurt Wagner (Name geändert) aus Uster ZH erhielt Ende letztes Jahr den Anruf einer Mitarbeiterin der Medifit AG mit Sitz in Wollerau SZ: Ein Vertreter wolle vorbeikommen, um zehn Fragen zu stellen und ein Geschenk zu überreichen.
Doch laut Kurt Wagner hat der Vertreter keine Fragen gestellt. Er habe nur eine Matratze verkaufen wollen. Nach mehr als zwei Stunden unterschrieb Wagner schliesslich einen Kaufvertrag. Er bestellte eine Matratze und zwei Kissen für «nur» 4500 statt angeblich 8710 Franken. 200 Franken musste er vorauszahlen.
Wagner bereute den Kauf und wollte ihn rückgängig machen. Als er die Medifit anrief, lehnte diese den Widerruf des Kaufvertrags ab. Das gehe nicht, weil Wagners mit dem Hausbesuch einverstanden gewesen seien.
«Das stimmt so nicht», sagt Marlis Koller-Tumler, Präsidentin der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen und Lehrbeauftragte für Konsumentenrecht an der Universität Bern. Wer zu Hause Besuch von einem Verkäufer erhält und etwas bestellt, schliesst ein sogenanntes Haustürgeschäft ab. Einen solchen Vertrag kann man laut Gesetz innerhalb von sieben Tagen widerrufen.
Kein Widerrufsrecht hat ein Kunde laut Gesetz hingegen, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Laut Koller-Tumler gilt das aber nur, wenn die Initiative für das Verkaufsgespräch vom Kunden ausging. Hier sei jedoch der Kunde von Medifit angerufen worden. «Deshalb konnten Wagners den Vertrag widerrufen, und Medifit muss die Anzahlung von 200 Franken zurückerstatten.»
Medifit wollte gegenüber dem K-Tipp nicht Stellung nehmen. Die Firma hat Wagners aber versprochen, die 200 Franken Anzahlung zurückzuerstatten.
Widerrufsrecht: Das müssen Sie wissen
- Normalerweise sind Kaufverträge verbindlich. Bei Haustürgeschäften ab 100 Franken haben Konsumenten aber ein Widerrufsrecht.
- Unter Haustürgeschäften versteht man Vertragsabschlüsse, bei denen man von einem Verkäufer überrumpelt wurde. Sei es zu Hause, am Arbeitsplatz, auf öffentlichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung. Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wenn man an einem Messestand einen Vertrag unterschreibt – oder bei Versicherungsverträgen.
- Bei Haustürgeschäften kann der Vertrag innert sieben Tagen nach Abschluss widerrufen werden. Wichtig: Der Verkäufer muss schriftlich auf Frist und Form des Widerrufs hinweisen und seine Adresse bekanntgeben. Sonst läuft die Frist erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit zum Widerruf erfährt – das kann auch Wochen oder Monate später sein.
- Den Widerruf sollte man zu Beweiszwecken eingeschrieben schicken.
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