Eine Frau telefonierte auf eine 0901er-Nummer für insgesamt 64053 Franken; die Betreiberin der Nummer inserierte ihre Dienste als «psychologische Beratung». Anschliessend wollte die Frau den Betrag als Krankheitskosten von den Steuern abziehen. Das geht nicht, sagt das Bundesgericht.



Kundinnen und Kunden solcher Fernheiler sollten sich die deutlichen Worte des Bundesgerichts hinter die Ohren schreiben: «Es handelt sich bei der telefonischen Therapie unbestrittenermassen um ein...