Ein Treuhandassistent studierte an einer Fachhochschule Betriebsökonomie und wollte die Kosten von rund 10 000 Franken in der Steuer-erklärung als Weiterbildungskosten vom Einkommen abziehen. Doch das Bundesgericht lehnt dies ab. Abzugsfähig sind gemäss ­Gesetz nur «die mit dem Beruf zusammen­hängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten».

Wer hingegen eine Umschulung anvisiert, kann diese Kosten nicht abziehen. Im konkreten Fall eröffne das Betriebsökonomiestudium dem Treuhandassistenten «erhebliche zusätz­liche berufliche Möglichkeiten», die Kosten ­seien deshalb wie bei einer Erstausbildung nicht abzugsfähig.
   
Bundesgericht, Urteil 2C_697/2010 vom 28. 1. 2011