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K-Tipp 19/2005
16.11.2005
Ein Zahnarzt gab der UBS einen Vermögensverwaltungsauftrag. Von seinem Kundenberater wurde er jeweils über die geplanten Börsentransaktionen informiert - ausser in insgesamt 34 Fällen. Das beanstandete der Zahnarzt bei seinem Kundenberater per Telefon, doch der Bankangestellte handelte weiterhin auf eigene Faust.
Als aus diesen Geschäften ein Verlust von 1,6 Millionen Franken resultierte, reklamierte der Zahnarzt schriftlich bei der Bankdirektion und verlangte Schadenersatz.
Damit ist er abgeblitzt. Seine telefonischen Reklamationen beim Kundenberater seien nicht genügend energisch gewesen, befand das Bundesgericht. Als klar war, dass der Kundenberater weiterhin eigenmächtig vorging, hätte der Kunde sofort und schriftlich bei der Direktion vorstellig werden müssen.
Das Gericht wirft dem Zahnarzt sogar vor, er habe erst dann schriftlich bei der Direktion reklamiert, als die Verluste aus den Börsengeschäften definitiv waren. Das heisst umgekehrt: Wären die Börsengeschäfte gut verlaufen, hätte er wohl nichts unternommen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 4C.194/2005 vom 28.9.2005
Als aus diesen Geschäften ein Verlust von 1,6 Millionen Franken resultierte, reklamierte der Zahnarzt schriftlich bei der Bankdirektion und verlangte Schadenersatz.
Damit ist er abgeblitzt. Seine telefonischen Reklamationen beim Kundenberater seien nicht genügend energisch gewesen, befand das Bundesgericht. Als klar war, dass der Kundenberater weiterhin eigenmächtig vorging, hätte der Kunde sofort und schriftlich bei der Direktion vorstellig werden müssen.
Das Gericht wirft dem Zahnarzt sogar vor, er habe erst dann schriftlich bei der Direktion reklamiert, als die Verluste aus den Börsengeschäften definitiv waren. Das heisst umgekehrt: Wären die Börsengeschäfte gut verlaufen, hätte er wohl nichts unternommen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 4C.194/2005 vom 28.9.2005
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