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Ist man älter als 60 und wird von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert, hat man Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Pensionsalter. Ein 61-Jähriger aus dem Kanton St. Gallen geht trotzdem leer aus. Er bezog vor dem Auswandern ins Ausland sein Pensionskassenkapital in der Höhe von 350'000 Franken.
Als das Geld zuneige ging, kehrte er zurück. Das Bundesgericht rechnete ihm das verprasste Geld aber als Vermögen an. Und wer über 150'000 Franken besitzt, hat keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Bundesgericht, Urteil 8C_110/2024 vom 25.11.2024
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