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Eine St. Gallerin zog für ein familienrechtliches Verfahren einen Anwalt bei. Dafür verlangte dieser ein Stundenhonorar von über 500 Franken. Sie zeigte den Anwalt bei der St. Galler Anwaltskammer an. Diese entschied, das Honorar sei krass überhöht, und büsste ihn mit 1500 Franken. Er wehrte sich bis vor Bundesgericht vergeblich. Gemäss Richtern hatte er keine spezielle Qualifikation oder Erfahrung im Familienrecht. Auch hätte er wegen fehlender Mittel seiner Klientin ein Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege stellen sollen.
Bundesgericht, Urteil 2C_985/2020 vom 5.11.2021
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