Ein Genfer bestimmte in seinem Testament sein Patenkind zum Alleinerben. Dieses schlug die Erbschaft aus, die gesetzlichen Erben des Verstorbenen darauf ebenfalls. Das Konkursamt liquidierte die Erbschaft und stellte einen Überschuss von 80'100 Franken fest. Laut Gesetz geht ein solcher Überschuss an «die Berechtigten». Der zuständige Notar war der Ansicht, dass damit die gesetzlichen Erben gemeint sind. Dagegen wehrte sich das ­Patenkind zunächst vergeblich. Erst das Bundesgericht gab ihm recht: Massgebend sei der Wille des Erblassers, daher erhalte der im Testament bestimmte Alleinerbe das Geld.

Bundesgericht, Urteil 5A_961/2022 vom 11.5.2023