Ein Zimmermann kündigte, weil ihm der Betrieb den Lohn schuldig blieb. Erst ein Jahr später betrieb er die Firma. Noch ein Jahr später verlangte er von der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung, weil der Betrieb jetzt in Konkurs ging. Doch die Arbeitslosenversicherung (ALV) zahlt ihm nichts. Denn der Arbeitnehmer muss gemäss Gesetz «alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren». Die Arbeitslosenkasse argumentierte zu Recht, er habe seine Lohnforderungen «in ungenügender Weise geltend gemacht». Dadurch habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt. Auch die Gewerkschaft Unia, die ihn vertrat, hatte zu wenig unternommen.    

Bundesgericht, Urteil 8C_708/2009 vom 30. 9. 2009