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Eine Frau arbeitete als Reinigungskraft für eine Freiburger Firma. Laut Vertrag sollte sie krankheitsbedingte Abwesenheiten sofort melden. Im August 2012 erschien sie wegen Kopfweh unentschuldigt nicht zur Arbeit. Die Firma kündigte ihr fristlos. Die Frau klagte beim Arbeitsgericht und forderte Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung. Für das Gericht war die Kündigung nicht gerechtfertigt: Es sprach der Frau rund 17 000 Franken Lohn und 8800 Franken als Entschädigung zu. Die Firma wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht: Eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen nach über drei Jahren Anstellung sei angemessen.
Bundesgericht, Urteil 4A_485/2019 vom 4.2.2020
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