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23.07.2020
Nein. Wurden bei diesem Unfall fremde Sachen beschädigt oder Drittpersonen verletzt und haben Sie den Unfall verursacht, übernimmt diese Fremdschäden die obligatorische Autohaftpflicht-Versicherung des Arbeitgebers. In diesem Punkt spielt es keine Rolle, wer am Steuer sass.
Für den Schaden am Auto selber gilt: Zwar kann man bei seiner Privathaftpflicht-Versicherung die «gelegentliche, nicht regelmässige Benützung fremder Motorfahrzeuge» mitversichern lassen. Für den Schaden am Auto Ihres Arbeitgebers besteht aber kein Versicherungsschutz durch Ihre Privathaftpflicht: Gemäss den Versicherungsbedingungen sind solche Schäden ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber der Halter bzw. Besitzer ist – oder wenn der Arbeitgeber das Auto dem Angestellten überlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrt privat oder geschäftlich war.
Für den Schaden kommt also nur eine allenfalls bestehende Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers auf. Macht die Kaskoversicherung gegenüber dem Arbeitgeber einen Bonusverlust sowie einen Selbstbehalt geltend, kann der Arbeitgeber Sie allenfalls dafür belangen.
Hätten Sie das Auto von einem «normalen» Bekannten ausgeliehen, würde Ihre Privathaftpflicht-Versicherung einspringen, falls Sie den entsprechenden Zusatz für gelegentliches Ausleihen eines Autos haben (bei einigen Grunddeckungen ist er automatisch dabei).
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