Eine Frau arbeitete durchschnittlich 18,5 Wochenstunden in einem Betrieb mit einer 41-Stunden-Woche. Als sie verunfallte, schrieb der Arzt, sie könne durchschnittlich noch 13,5 Stunden arbeiten. Wie berechnet sich nun die Arbeitsunfähigkeit der Frau und damit das Taggeld der Unfallversicherung? Sind die betriebsüblichen 41 Stunden massgebend? Das ergäbe eine Arbeitsunfähigkeit von 67 Prozent. Oder zählt nur das effektive Pensum vor dem Unfall, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von nur 27 Prozent resultierte? Gemäss Bundesgericht zählt die 27-Pro-zent-Variante. Als Referenzpensum sei hier das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall zu nehmen.    

Bundesgericht, Urteil 8C_17/2009 vom 25. 6. 2009