Ein Hobby-Fussballer zog sich auf dem Fussballfeld eine Muskelzerrung im Oberschenkel zu. Dazu kam es bei einer normalen Schussabgabe - ohne Sturz, ohne Ausgleiten, ohne Stolpern und auch ohne Zusammenstoss mit einem Spielgegner.

Dennoch sagt das Bundesgericht, hier handle es sich um eine sogenannte «unfallähnliche Körperschädigung», und deshalb muss die Unfallversicherung die Arztkosten zahlen. Fussballspielen sei «keine alltägliche Lebensverrichtung», sondern ein Geschehen «mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial», das sich hier «realisiert» habe.

(em)

Bundesgericht, Urteil U 611/06 vom 12.3.2007