Ein Tennisspieler rückte nach dem Aufschlag («Serve») sofort ans Netz vor, um den zurückkommenden Ball als Flugball («Volley») im Feld des Gegners zu versenken. Beim Übergang von der Aufschlagbewegung in die Spurtbewegung ans Netz riss seine Achillessehne.

Das ist eine sogenannte unfallähnliche Körperschädigung und damit ein Fall für die Unfallversicherung, sagt das höchste Gericht. Denn einer solchen offensiven Spielweise wohne «ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne». Das Gleiche gilt gemäss Bundesgericht auch, wenn jemand zu einem Laufwettkampf startet oder plötzlich losrennt, um den Zug noch zu erreichen oder um jemandem zu Hilfe zu eilen.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 398/06 vom 21.11.2006