Berufskrankheiten berechtigen zu Leistungen der Unfallversicherung. Covid gilt bei Spitalpersonal als Berufskrankheit, wenn eine ­Tätigkeit mit hohem Infektionsrisiko verrichtet wird. Das Bundesgericht bestätigte bei ­einer Spitalpflegerin die Leistungspflicht der Unfallversicherung, weil die Frau Coronapatienten betreute.

Bundesgericht, Urteil 8C_442/2024 vom 4.12.2024