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Berufskrankheiten berechtigen zu Leistungen der Unfallversicherung. Covid gilt bei Spitalpersonal als Berufskrankheit, wenn eine Tätigkeit mit hohem Infektionsrisiko verrichtet wird. Das Bundesgericht bestätigte bei einer Spitalpflegerin die Leistungspflicht der Unfallversicherung, weil die Frau Coronapatienten betreute.
Bundesgericht, Urteil 8C_442/2024 vom 4.12.2024
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