Ein 31-jähriger Zürcher Handballer war über den Betrieb gegen Unfälle versichert. Bei einem Spiel verletzte er sich nach einem Sprung am Knie. Die Unfallversicherung verweigerte die Leistung. Der Handballer wehrte sich ohne Erfolg vor dem Sozialversicherungsgericht: Springen und Landen seien beim Sport übliche Bewegungen. Daher sei die Verletzung kein Fall für die Unfallversicherung.

Sozialversicherungsger. ZH, UV.2023.00162 vom 10.9.2024